Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für Beratungs-, Prüf- und Vermittlungsleistungen der Remundo GmbH gegenüber Unternehmen.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Remundo GmbH („Remundo“) und ihren Auftraggebern über Planungs-, Beratungs-, Prüf-, Gutachter-, Procurement- und Transaktionsbegleitungsleistungen im Bereich erneuerbare Energien.
1.2 Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher werden nicht beliefert.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Remundo stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch, wenn Remundo in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von Remundo sind freibleibend und – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – 30 Tage gültig. Die Darstellung der Leistungen auf der Website ist kein verbindliches Angebot.
2.2 Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder durch Bestätigung des Auftrags durch Remundo in Textform zustande. Eine Anfrage über das Kontaktformular begründet noch keinen Vertrag.
3. Leistungsumfang
3.1 Art, Umfang, Ergebnisse (Deliverables) und Zeitplan der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Zusatzleistungen und Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform und werden gesondert vergütet.
3.2 Remundo erbringt die Leistungen nach dem Stand von Technik, einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Praxis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Soweit nicht ausdrücklich als Werk vereinbart, schuldet Remundo die sorgfältige Durchführung der Beratung und nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
3.3 Remundo ist berechtigt, qualifizierte Dritte als Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen. Remundo bleibt dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.
3.4 Die Leistungen sind technische und wirtschaftliche Fachleistungen. Sie stellen keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Anlageberatung dar. Aussagen zu Renditen, Preisen oder Marktentwicklungen beruhen auf Annahmen und sind keine Zusicherung.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt Remundo rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge (z. B. Datenräume) zur Verfügung und benennt einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
4.2 Remundo darf die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen ohne eigene Prüfung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zugrunde legen, soweit nicht offensichtliche Unrichtigkeiten erkennbar sind. Verzögerungen oder Mehraufwand durch fehlende oder fehlerhafte Mitwirkung gehen nicht zulasten von Remundo; vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
5. Vergütung und Zahlung
5.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot (Festpreis, Pauschale oder Zeitaufwand). Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen und Reisekosten werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Aufwand gesondert berechnet.
5.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Remundo kann Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen verlangen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregeln, einschließlich der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
5.3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
6. Vertraulichkeit
6.1 Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung. Das gilt über das Vertragsende hinaus.
6.2 Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder unabhängig entwickelt wurden, oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Die Offenlegung gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern, Finanzierern und Versicherern ist zulässig, soweit dies für den Vertragszweck erforderlich ist.
6.3 Ohne vorherige Zustimmung in Textform nennt Remundo den Auftraggeber nicht als Referenz.
7. Nutzungsrechte und Urheberrecht
7.1 An den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen (Berichte, Gutachten, Analysen, Modelle, Präsentationen) räumt Remundo dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist dies die interne Nutzung des Auftraggebers für das jeweilige Projekt.
7.2 Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte (z. B. Investoren, Banken, Versicherer, Käufer) ist nur mit Zustimmung von Remundo in Textform zulässig; ein Anspruch Dritter gegen Remundo wird dadurch nicht begründet, sofern nicht ausdrücklich ein Drittverwendungsvermerk oder ein Vertrag mit dem Dritten vereinbart wurde.
7.3 Methoden, Know-how, Vorlagen und allgemeine Erkenntnisse, die Remundo schon vor dem Vertrag besaß oder die unabhängig vom Auftrag entstehen, verbleiben bei Remundo.
8. Mängel und Gewährleistung
8.1 Soweit Leistungen als Werk geschuldet sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen in Textform und unter genauer Beschreibung zu rügen.
8.2 Bei berechtigten Mängeln hat Remundo zunächst das Recht zur Nacherfüllung nach eigener Wahl (Nachbesserung oder Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder zurücktreten.
8.3 Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 9.2.
9. Haftung
9.1 Remundo haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.
9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Remundo.
9.4 Remundo haftet nicht für Entscheidungen, die der Auftraggeber oder Dritte auf Grundlage der Arbeitsergebnisse treffen, soweit der Schaden nicht auf einer von Remundo zu vertretenden Pflichtverletzung nach Ziffer 9.1 oder 9.2 beruht.
10. Datenschutz
Remundo verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzgesetzen. Informationen dazu enthält die Datenschutzerklärung. Soweit Remundo im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vorab eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
11. Laufzeit und Kündigung
Laufzeitverträge können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Mannheim, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Remundo darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
12.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
12.4 Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: 25. Oktober 2026